Die BVG-Kommission empfiehlt Mindestzinssatz 2024 auf 1.25% erhöhen
Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) hat dem Bundesrat vorgeschlagen, den Mindestzinssatz für die berufliche Vorsorge im Jahr 2024 um 0.25 Punkte auf 1.25% anzuheben.
Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) hat dem Bundesrat vorgeschlagen, den Mindestzinssatz für die berufliche Vorsorge im Jahr 2024 um 0.25 Punkte auf 1.25% anzuheben. Dieser Mindestzinssatz bestimmt, wie viel Zinsen das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens erwirtschaften sollte. Die Empfehlung der Kommission berücksichtigt den gestiegenen Inflationsdruck und die Zinsentwicklung.
Die Vorschläge variierten zwischen 0.50% und 2%, aber in der Schlussabstimmung entschied sich eine klare Mehrheit für 1.25%. Die Festlegung des Mindestzinssatzes hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschliesslich der Rendite von Bundesobligationen, Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Obwohl die Finanzmärkte 2022 suboptimal abschnitten, hat sich die Lage in diesem Jahr etwas entspannt. Die Formel der BVG-Kommission, die gesetzliche Anforderungen berücksichtigt, ergab bis Ende Juli 2023 einen Wert von 0.54%. Zusätzlich werden Aspekte wie die Tragbarkeit für Vorsorgeeinrichtungen und das Vertrauen in die berufliche Vorsorge berücksichtigt. Langfristig sollte der Mindestzins auch der Lohn- und Preisentwicklung folgen, was in der aktuellen Inflationssituation jedoch schwierig ist.
Die Kommission empfiehlt dem Bundesrat daher eine moderate Erhöhung um 0.25 Punkte, insbesondere aufgrund der herausfordernden Finanzmarktsituation. Es ist wichtig zu bedenken, dass nicht die gesamte Rendite für die Mindestverzinsung verwendet werden kann, da Vorsorgeeinrichtungen auch Rückstellungen bilden, gesetzliche Anforderungen erfüllen und Verwaltungskosten decken müssen.
Es ist jedoch zu beachten, dass dies ein Mindestzins ist, den Vorsorgeeinrichtungen überschreiten können, wenn ihre finanzielle Situation dies erlaubt.
Die endgültige Entscheidung über eine mögliche Änderung des Mindestzinssatzes liegt beim Bundesrat.

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